Gemeinschaftseigentum und Sondereigentum in der WEG: Unterschied, Beispiele und Kostentragung

Die Unterscheidung zwischen Gemeinschaftseigentum und Sondereigentum ist die Grundlage jeder WEG-Verwaltung — sie bestimmt, wer für was haftet und wer was bezahlt

Redaktionshinweis: Dieser Ratgeber wurde von der Redaktion bestehausverwaltung.com auf Basis öffentlich zugänglicher Daten erstellt: WEG-Gesetz (gesetze-im-internet.de), insbesondere §§1, 5, 13–16 WEG.

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Auf einen Blick

  • Gemeinschaftseigentum umfasst das Grundstück und alle Gebäudeteile, die nicht im Sondereigentum stehen; die Gemeinschaft trägt Kosten und Verantwortung.
  • Sondereigentum bezeichnet die abgeschlossene Wohnung und ihre nicht-tragenden, veränderbaren Bestandteile; der jeweilige Eigentümer trägt Kosten und Verantwortung allein.
  • Kostentragungsprinzip: Instandhaltung und Reparaturen am Gemeinschaftseigentum zahlen alle Eigentümer nach Miteigentumsanteilen, sofern die Gemeinschaftsordnung nichts anderes festlegt (§16 WEG).
  • Hausverwaltungen wie Matera verwalten Gemeinschaftseigentum und koordinieren alle Reparaturen, Instandhaltungsmaßnahmen und Versicherungsfälle, die das gemeinschaftliche Eigentum betreffen.

1. Was ist Gemeinschaftseigentum und was ist Sondereigentum?

Wohnungseigentum besteht nach §1 Abs. 2 WEG aus zwei untrennbar verbundenen Teilen: dem Sondereigentum an einer Wohnung und dem Miteigentumsanteil am gemeinschaftlichen Eigentum. Diese Konstruktion ist kein Zufall, sondern eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers: Ein Gebäude lässt sich nicht sinnvoll in isolierte Einzelobjekte zerschneiden. Tragende Wände, das Dach oder die Heizungsanlage dienen allen; sie müssen deshalb auch von allen gemeinsam verwaltet und finanziert werden.

Das Gemeinschaftseigentum umfasst nach §1 Abs. 5 WEG das Grundstück sowie die Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes, die nicht im Sondereigentum stehen. Der Gesetzgeber hat dabei in §5 Abs. 2 WEG eine klare Negativ-Abgrenzung gezogen: Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind, sowie Anlagen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch dienen, können nicht Sondereigentum sein, selbst wenn sie sich physisch innerhalb einer Wohnung befinden. Eine tragende Wand bleibt Gemeinschaftseigentum, egal ob sie im Wohnzimmer von Frau Müller steht.

Das Sondereigentum ist nach §5 Abs. 1 WEG auf solche Gebäudeteile beschränkt, die verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne das Gemeinschaftseigentum oder das Sondereigentum anderer zu beeinträchtigen und ohne die äußere Gestaltung des Gebäudes zu verändern. Ein nicht-tragender Zwischenwand im Wohnungsinneren erfüllt diese Voraussetzungen. Eine Außenwand tut es nicht.

Der Eigentümer kann nach §13 WEG mit seinem Sondereigentum nach Belieben verfahren, soweit Gesetz, Vereinbarungen und Beschlüsse keine Grenzen setzen. Im Gemeinschaftseigentum hingegen hat kein einzelner Eigentümer Alleingänge zu beanspruchen; hier entscheidet die Eigentümerversammlung.

Wichtig für die Praxis: Die Unterscheidung zwischen Gemeinschafts- und Sondereigentum ist nicht statisch und beruht nicht allein auf dem WEG-Gesetz. Sie wird für jedes Objekt konkret durch die Teilungserklärung und den Aufteilungsplan festgelegt. Was in einer WEG zum Sondereigentum gehört (etwa ein bestimmter Kellerraum), muss in einer anderen WEG nicht zwingend ebenso geregelt sein. Deshalb ist die Lektüre der eigenen Teilungserklärung unerlässlich, bevor Veränderungen vorgenommen oder Kosten bestritten werden. Nach Daten des Immobilienverbands IVD sind fehlerhafte Annahmen über die Eigentumszuordnung in rund 25 Prozent der WEG-Streitigkeiten mitursächlich.

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Gut zu wissen:
Ob ein Gebäudeteil zum Gemeinschaftseigentum oder Sondereigentum gehört, lässt sich nicht durch bloße Vereinbarung der Eigentümer umwidmen. Die gesetzlichen Vorgaben der §§5 Abs. 1 und 2 WEG sind zwingend. Was strukturell notwendig oder gemeinschaftlich genutzt wird, bleibt Gemeinschaftseigentum, unabhängig davon, was die Teilungserklärung dazu sagt.

2. Was gehört zum Gemeinschaftseigentum?

Das Gemeinschaftseigentum umfasst alle Gebäudeteile, die für den Bestand des Hauses notwendig sind oder von allen Eigentümern gemeinsam genutzt werden. Dazu gehören Grundstück, Außenhülle, Erschließungsflächen und alle zentralen technischen Anlagen.

Bereich Gemeinschaftseigentum Besonderheiten
Dach und Dachstuhl Vollständig GE Inkl. Dachdämmung und Dachfenster
Fassade und Außenwände Vollständig GE Inkl. Außenputz und -anstrich
Fundament und Geschossdecken Vollständig GE Auch wenn im Wohnungsbereich
Tragende Wände Vollständig GE Auch wenn innerhalb einer Wohnung
Treppenhaus und Flure Vollständig GE Inkl. Treppengeländer
Aufzug Vollständig GE Inkl. Aufzugsschacht
Zentrale Heizungsanlage Vollständig GE Heizungskeller, Leitungen bis Abzweig
Versorgungsleitungen GE bis zum Abzweig zur Einheit Ab Abzweig in der Wohnung: SE
Keller (Gemeinschaftskeller) GE, sofern nicht als SE ausgewiesen Abstellräume können SE sein
Außenanlagen, Garten GE, sofern kein Sondernutzungsrecht Stellplätze je nach Teilungserklärung
Gemeinschaftsräume Vollständig GE Waschraum, Fahrradkeller o. Ä.

Laut einer Erhebung des Immobilienverbands Deutschland (IVD) aus 2024 entstehen rund 40 Prozent aller Streitigkeiten in WEGs im Zusammenhang mit Instandhaltung und Kostentragung des Gemeinschaftseigentums. Eine klare Abgrenzung hat damit unmittelbar wirtschaftliche Bedeutung. Deshalb gehört die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums auch zu den wichtigsten Aufgaben einer Hausverwaltung.

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Gut zu wissen:
Versorgungsleitungen (Wasser, Strom, Heizung) gehören nur bis zu dem Punkt zum Gemeinschaftseigentum, an dem sie in die jeweilige Wohnung abzweigen. Ab diesem Abzweig liegt die Verantwortung beim einzelnen Eigentümer. Im Schadensfall ist die genaue Ortung des Schadens deshalb entscheidend für die Kostenfrage.

3. Was gehört zum Sondereigentum?

Das Sondereigentum beschränkt sich auf den Innenraum der Wohnung und jene Bestandteile, die ohne Auswirkung auf andere verändert werden können. Der Grundsatz: Was nur den einzelnen Eigentümer betrifft und keine Auswirkung auf Struktur, Sicherheit oder äußeres Erscheinungsbild des Gebäudes hat, ist Sondereigentum.

Bereich Sondereigentum Hinweise
Wohnungsinnenraum SE Böden, Deckenverkleidung, Innenwände (nicht-tragend)
Nicht-tragende Wände SE Dürfen entfernt oder versetzt werden
Einbauten (Küche, Badausstattung) SE Soweit nicht Versorgungsleitungen betroffen
Heizkörper SE, wenn nicht Teil der Versorgungsanlage Hängt von Heizungstyp ab
Kellerraum SE, wenn in Teilungserklärung so ausgewiesen Sonst Gemeinschaftseigentum
Tiefgaragenstellplatz SE, wenn als Sondereigentum ausgewiesen Alternativ Sondernutzungsrecht möglich
Innenfläche Wohnungseingangstür Kann SE sein Außenseite ist GE (BGH-Rspr.)

Ob ein Kellerraum oder Stellplatz zum Sondereigentum gehört, ist nicht selbstverständlich: Es kommt auf die Teilungserklärung an. Fehlt dort eine ausdrückliche Zuweisung, gilt im Zweifel Gemeinschaftseigentum.

Nach Daten des Statistischen Bundesamts leben in Deutschland rund 10 Millionen Wohneinheiten in WEGs. Die genaue Abgrenzung des Sondereigentums ist damit für Millionen Haushalte alltagsrelevant.

4. Grenzfälle: Balkone, Fenster und Eingangstüren

Die häufigsten Konflikte in der Praxis entstehen nicht bei eindeutig gemeinschaftlichen Bereichen wie dem Dach, sondern bei Bauteilen, die sowohl eine innen- als auch eine außengerichtete Funktion haben. Balkone, Fenster und Wohnungseingangstüren sind die klassischen Streitthemen.

Balkone

Der Balkon ist ein Paradebeispiel für die geteilte Zuordnung. Die äußere Balkonfläche (Bodenbelag, Brüstung, Balkonunterseite) gehört zum Gemeinschaftseigentum, weil sie Teil der Fassade und des Gebäudeäußeren ist. Die Innenwände und der raumzugewandte Teil können dagegen Sondereigentum sein. Praktisch bedeutet das: Wenn der Balkonboden saniert werden muss, entscheidet die Gemeinschaft und trägt die Kosten. Wenn ein Eigentümer seine Balkon-Innenwand streichen will, ist das seine Sache.

Fenster

Fenster sind rechtlich besonders komplex. Die Außenseite des Fensterrahmens gehört zur Fassadengestaltung und damit zum Gemeinschaftseigentum. Die Innenseite (Farbanstrich, Fensterbrett innen) kann Sondereigentum sein. Für das Fenster als Ganzes, also als technische Einheit mit Rahmen, Verglasung und Beschlägen, haben viele Gerichte entschieden, dass es insgesamt Gemeinschaftseigentum ist, weil eine sinnvolle Trennung in der Instandhaltung praktisch nicht funktioniert. Eine einheitliche höchstrichterliche Entscheidung für alle Konstellationen fehlt jedoch bis heute.

Wohnungseingangstüren

Bei Wohnungseingangstüren hat der BGH Klarheit geschaffen: Die Tür als Ganzes ist Gemeinschaftseigentum, weil sie zur Sicherheit und zum äußeren Erscheinungsbild des Treppenhauses gehört. Ein Eigentümer darf also nicht eigenmächtig seine Eingangstür austauschen. Die Innenseite der Tür (Farbe, Beschläge innen) kann nach manchen Gemeinschaftsordnungen dem Sondereigentum zugeordnet sein, soweit dies nicht die Tür als solche betrifft.

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Achtung:
Wer eigenständig Baumaßnahmen an Teilen des Gebäudes vornimmt, die zum Gemeinschaftseigentum gehören, riskiert eine Pflicht zur Rückbauzahlung und haftet für entstandene Schäden. Das gilt auch dann, wenn die Maßnahme optisch oder funktional sinnvoll erscheint. Vor jeder baulichen Veränderung am Gemeinschaftseigentum ist ein Beschluss der Eigentümerversammlung erforderlich.

Ein praktisches Beispiel aus der Rechtsprechung verdeutlicht das Problem: Ein Eigentümer tauscht sein Fenster eigenständig aus, weil die Dichtungen undicht geworden sind. Er wählt dabei ein Fenstermodell in einer anderen Farbe als der bisherige Standard. Stellt sich heraus, dass das Fenster Gemeinschaftseigentum ist, kann die Gemeinschaft sowohl Ersatz des ursprünglichen Zustands verlangen als auch Schadensersatz geltend machen, falls durch den Eingriff Folgeschäden entstanden sind. Das AG München hat in vergleichbaren Fällen regelmäßig zugunsten der Gemeinschaft entschieden. Die einzige Absicherung: Vor der Maßnahme den Beschluss der Eigentümerversammlung einholen.

Die Gemeinschaftsordnung kann für diese Grenzfälle abweichende Regelungen treffen, zum Beispiel die Festlegung, dass der Eigentümer für die Instandhaltung der Fenster seiner Wohnung selbst verantwortlich ist. Solche Regelungen sind zulässig, müssen aber ausdrücklich vereinbart sein.

5. Sondernutzungsrechte: Die dritte Kategorie

Neben Gemeinschaftseigentum und Sondereigentum gibt es eine dritte Kategorie, die im Alltag vieler WEGs eine erhebliche Rolle spielt: das Sondernutzungsrecht. Es ist rechtlich kein Eigentum, sondern ein schuldrechtlich oder dinglich eingeräumtes Recht eines einzelnen Eigentümers, einen Teil des Gemeinschaftseigentums ausschließlich zu nutzen.

Das klassische Anwendungsgebiet sind Gartenflächen, Freizeitstellplätze, Terrassen oder bestimmte Kellerräume, die zwar rechtlich zum Gemeinschaftseigentum gehören, aber durch das Sondernutzungsrecht faktisch einem einzelnen Eigentümer vorbehalten sind. Auf Sondernutzungsrechte ist der Begriff „Sondereigentum" nicht anwendbar, auch wenn beide Konzepte im täglichen Sprachgebrauch häufig verwechselt werden. Ein Freizeitstellplatz im Freien kann niemals Sondereigentum sein, weil er kein Gebäudeteil ist; er kann aber durch ein Sondernutzungsrecht einem Eigentümer exklusiv zugewiesen werden.

Sondernutzungsrechte müssen in der Teilungserklärung festgelegt oder durch Beschluss mit Allstimmigkeit (d. h. Zustimmung aller Eigentümer) begründet werden. Eine einfache Mehrheit reicht nicht aus. Fehlt die rechtliche Grundlage, hat der vermeintlich Berechtigte keine gesicherte Position, selbst wenn er die Fläche schon seit Jahren faktisch allein nutzt.

Ein häufiges Praxisproblem: Der Käufer einer Wohnung nimmt an, dass der im Maklerexposé als „zugehörig" beschriebene Gartenanteil zu seiner Wohnung gehört. Tatsächlich handelt es sich aber nur um ein Sondernutzungsrecht, das im Grundbuch eingetragen sein muss, um rechtlich wirksam auf ihn übergegangen zu sein. Käufer sollten deshalb stets das Grundbuch und die Teilungserklärung prüfen, bevor sie einen Kaufvertrag unterschreiben.

Besonders praxisrelevant ist die Kostenfrage: Wenn die Gemeinschaftsordnung es so vorsieht, trägt der Sondernutzungsberechtigte die Kosten der Instandhaltung des betreffenden Bereichs allein. Das kann beispielsweise bedeuten, dass der Eigentümer mit dem Gartenanteil die Pflege dieser Fläche selbst finanziert, während Reparaturen an der Substanz (etwa Wegebefestigungen oder Drainageanlagen) weiterhin die Gemeinschaft trägt. Fehlt eine solche Regelung in der Gemeinschaftsordnung, gilt das gesetzliche Standardprinzip: Alle tragen die Kosten gemeinsam, obwohl nur einer nutzt. Das führt erfahrungsgemäß zu Unmut unter den Eigentümern.

In Deutschland besteht in einer großen Zahl der WEGs mit Außenanlagen mindestens ein Sondernutzungsrecht. Die rechtliche Klarheit über dessen genauen Inhalt und Grenzen fehlt jedoch in vielen Gemeinschaften, weil alte Teilungserklärungen unpräzise formuliert sind oder weil sich die Nutzungsgewohnheiten über Jahrzehnte von der ursprünglichen Festlegung entfernt haben.

6. Wer zahlt was? Kostentragung in der WEG

Die Frage der Kostentragung folgt der Zuordnung des Eigentums: Wer für eine Sache verantwortlich ist, zahlt auch für deren Instandhaltung und Reparatur. §16 WEG legt den Grundsatz fest: Kosten des Gemeinschaftseigentums tragen alle Eigentümer nach ihren Miteigentumsanteilen (MEA). Für Sondereigentum trägt der jeweilige Eigentümer die Kosten allein.

Kostenart Zuständigkeit Kostenträger Rechtsgrundlage
Dach sanieren Gemeinschaft Alle nach MEA §16 WEG
Fassade streichen Gemeinschaft Alle nach MEA §16 WEG
Aufzug reparieren Gemeinschaft Alle nach MEA §16 WEG
Heizungsanlage warten Gemeinschaft Alle nach MEA §16 WEG
Wohnungsinnenrenovierung Eigentümer Allein §13 WEG
Nicht-tragende Wand einziehen Eigentümer Allein §13 WEG
Balkonbodenbelag (außen) Gemeinschaft Alle nach MEA §5 Abs. 2 WEG
Kellerraum (als SE ausgewiesen) Eigentümer Allein §5 Abs. 1 WEG
SNR-Bereich (wenn GO es vorsieht) Sondernutzungsberechtigter Allein §16 Abs. 2 WEG i.V.m. GO
Versorgungsleitung ab Abzweig Eigentümer Allein §5 Abs. 1 WEG

Der MEA-Schlüssel ist gesetzlicher Standard, aber kein Naturgesetz. Die Gemeinschaftsordnung kann abweichende Verteilungsschlüssel festlegen, zum Beispiel eine gleichmäßige Aufteilung nach Kopfteilen oder nach Wohnfläche. Seit der WEG-Reform 2020 kann die Eigentümerversammlung für einzelne Maßnahmen auch per Beschluss (Mehrheit) einen abweichenden Schlüssel festlegen, sofern dieser nicht unbillig ist.

Der VDIV (Verband der Immobilienverwalter Deutschland) meldete 2025, dass 70 Prozent der befragten Hausverwaltungen von Mitarbeiterüberlastung berichten. Ein zentraler Treiber: unklare Zuordnung von Gemeinschafts- und Sondereigentum, die zu Rückfragen, Streitigkeiten und Doppelarbeit führt.

7. Matera und die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums

Die professionelle Verwaltung des Gemeinschaftseigentums ist eine der anspruchsvollsten Aufgaben in der WEG-Verwaltung. Sie erfordert Kenntnisse im Wohnungseigentumsrecht, in der Bautechnik und in der Finanzbuchhaltung. Eine Hausverwaltung muss nicht nur wissen, welche Bereiche zum Gemeinschaftseigentum gehören, sondern auch, wann Instandhaltungsmaßnahmen fällig sind, wie Versicherungsfälle abgewickelt werden und wie die Kostentragung korrekt auf die Eigentümer umgelegt wird. Matera ist eine Hausverwaltung, die diese Aufgabe professionell übernimmt.

Matera bietet zwei Vollverwaltungsmodelle an. Die Matera Vollverwaltung steht in Berlin, Hamburg, Köln, Düsseldorf, München und Stuttgart zur Verfügung; jede WEG bekommt dabei einen persönlichen, nach §26a WEG zertifizierten Hausverwalter als Ansprechpartner vor Ort. Wer beispielsweise in München nach einer professionellen WEG-Verwaltung sucht, findet im Hausverwaltungsvergleich München einen detaillierten Überblick über die Anbieter vor Ort. Die Fernverwaltung ist bundesweit verfügbar, ohne Verwalter vor Ort, aber mit demselben Leistungsumfang per Telefon, E-Mail oder Videocall.

Hinter beiden Modellen steht ein Team von über 70 festangestellten Experten: Juristen, Buchhalter und Bauexperten. Die Reaktionszeit bei Anfragen ist vertraglich auf maximal 48 Stunden begrenzt. Matera verwaltet nach eigenen Angaben über 15.000 Wohneinheiten in mehr als 2.000 WEGs. Auf Trustpilot wird das Unternehmen mit 4,0 bis 4,1 von 5 Punkten bei über 1.100 Bewertungen bewertet (Stand: Mai 2026).

Neben den Vollverwaltungsmodellen bietet Matera auch unterstützte Selbstverwaltung an. Eigentümer, die das Verwalteramt selbst übernehmen möchten, nutzen die Matera-Plattform mit WEG-Bankkonto, Buchhaltungstools und Dokumentenmanagement und können die festangestellten Experten bei Bedarf hinzuziehen. Dieses Modell ist bundesweit verfügbar.

Welche konkreten Aufgaben eine Hausverwaltung rund um das Gemeinschaftseigentum übernimmt, beleuchtet ein weiterführender Artikel auf dieser Seite ausführlich.

8. Fazit: Gemeinschafts- oder Sondereigentum?

Gemeinschaftseigentum und Sondereigentum sind keine abstrakten Rechtsbegriffe, sondern die praktische Grundlage jeder Entscheidung in der WEG: Wer darf was verändern? Wer zahlt wenn etwas kaputt geht? Wer muss zustimmen, bevor gebaut wird? Das WEG-Gesetz gibt mit §§1, 5, 13 und 16 einen klaren Rahmen vor, aber Grenzfälle wie Balkone, Fenster oder Eingangstüren verlangen genaues Hinschauen und manchmal gerichtliche Klärung.

Wer in einer WEG lebt oder eine Eigentumswohnung kauft, sollte die Teilungserklärung und die Gemeinschaftsordnung kennen; dort sind die Zuordnungen und Kostenverteilungen für das konkrete Objekt festgelegt. Eine gut aufgestellte Hausverwaltung sorgt dafür, dass diese Regeln konsequent angewendet und Instandhaltungsmaßnahmen rechtzeitig angestoßen werden.

FAQ: Häufige Fragen zum Sonder- und Gemeinschaftseigentum

Was versteht man unter Gemeinschaftseigentum in der WEG?

Gemeinschaftseigentum umfasst das Grundstück und alle Gebäudeteile, die für den Bestand oder die Sicherheit des Gebäudes notwendig sind oder dem gemeinschaftlichen Gebrauch aller Eigentümer dienen, zum Beispiel Dach, Fassade, Treppenhaus, Heizungsanlage und Aufzug. Es steht allen Eigentümern gemeinsam zu und kann nicht im Alleingang verändert werden (§5 Abs. 2 WEG).

Was ist der Unterschied zwischen Sondereigentum und Sondernutzungsrecht?

Sondereigentum ist vollwertiges Eigentum an einem abgrenzbaren Teil des Gebäudes (der Wohnung). Ein Sondernutzungsrecht ist dagegen kein Eigentum, sondern das Recht, einen Teil des Gemeinschaftseigentums ausschließlich zu nutzen, zum Beispiel eine Gartenfläche oder einen Freizeitstellplatz. Das Sondernutzungsrecht muss in der Teilungserklärung oder durch einstimmigen Beschluss begründet werden.

Gehören Fenster zum Gemeinschaftseigentum oder zum Sondereigentum?

Die Außenseite des Fensters gehört zur Fassade und damit zum Gemeinschaftseigentum. Die Innenseite kann Sondereigentum sein. Da eine sinnvolle getrennte Instandhaltung kaum möglich ist, behandeln viele Gerichte das Fenster als Ganzes als Gemeinschaftseigentum. Die Gemeinschaftsordnung kann jedoch abweichende Regelungen treffen.

Wer zahlt die Reparatur am Balkon?

Das hängt davon ab, welcher Teil des Balkons betroffen ist. Außenflächen (Bodenbelag, Brüstung, Balkonunterseite) sind Gemeinschaftseigentum; die Kosten tragen alle Eigentümer nach Miteigentumsanteilen. Innenflächen können Sondereigentum sein. Ist unklar, welcher Bereich betroffen ist, sollte die Hausverwaltung oder ein Anwalt hinzugezogen werden.

Kann ein Eigentümer tragende Wände in seiner Wohnung entfernen?

Nein. Tragende Wände gehören auch dann zum Gemeinschaftseigentum, wenn sie sich innerhalb der Wohnung befinden (§5 Abs. 2 WEG). Für bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum ist ein Beschluss der Eigentümerversammlung erforderlich. Wer eigenmächtig handelt, kann zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands verpflichtet werden.

Kann die Gemeinschaftsordnung die Kostenverteilung beim Gemeinschaftseigentum ändern?

Ja. Der gesetzliche Standard des §16 WEG (Kostenverteilung nach Miteigentumsanteilen) ist dispositiv. Die Gemeinschaftsordnung kann abweichende Schlüssel vorsehen, etwa nach Wohnfläche oder gleichen Teilen. Seit der WEG-Reform 2020 kann auch die Eigentümerversammlung für einzelne Maßnahmen per Mehrheitsbeschluss einen anderen Verteilungsschlüssel beschließen, sofern dieser nicht unbillig ist.

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